Kirchliche Auftritte:
Die Diözese Rottenburg-Stuttgart und der Evangelische Oberkirchenrat Stuttgart haben die kirchlichen Bestimmungen für Gottesdienste geändert.
Es können nach der aktuellen Verordnung bei einer Inzidenzzahl von über 100 aktuell bis zu vier Musiker bei katholischen und acht Musiker bei evangelischen Gottesdiensten, Prozessionen oder Beerdigungen spielen. Ab einem 7-Tage Inzidenzwert von unter 100 dürfen auch bei katholischen Gottesdiensten acht Musiker spielen. Diese Regelungen gelten in der Kirche wie im Freien.
Essen to go:
In den vergangenen Wochen erreichten uns Anfragen zur Thematik „Essensverkauf to go durch Vereine“. Die Zulässigkeit wurde im Landratsamt, aber auch bei den Städten und Gemeinden unterschiedlich bewertet. Die Medien haben ausführlich darüber berichtet.
Die Geschäftsstelle des Gemeindetags hat bei entsprechenden Anfragen bisher die Auffassung vertreten, dass die „Privilegierung“ des § 13 CoronaVO nur für das Gastgewerbe gelten würde und deshalb keine Rechtsgrundlage für entsprechende Angebote von Vereinen darstellen könne. Gleichwohl wurde inzwischen das Sozialministerium um eine verbindliche Bewertung der Rechtslage gebeten.
Ergebnis: Das Sozialministerium sieht die Abgabe von „Speisen to go“ durch Vereine als zulässig an.
Konkret nimmt das Sozialministerium zur Zulässigkeit des Außer-Haus-Verkaufs von Speisen und Getränken durch Vereine wie folgt Stellung:
„Die Corona-Verordnung des Landes enthält kein Verbot des Außer-Haus-Verkaufs von Speisen und Getränke durch Vereine. Der hier zu beurteilende Mitnahmeverkauf durch Vereine gleicht in allen wesentlichen Aspekten dem Mitnahmeverkauf durch die Gastronomie. Insbesondere besteht aus infektiologischer Sicht kein Unterschied, ob der Verkäufer ein Gewerbetreibender oder ehrenamtlicher Verein ist, solange die vorgeschriebenen Hygienevorgaben eingehalten werden. Aufgrund der Ähnlichkeit der Sachverhalte ist § 13 Absatz 1 Nummer 11 der Corona-Verordnung auf Vereine analog anzuwenden mit dem Ergebnis, dass der Abverkauf von Speisen und Getränken zulässig ist. Erforderlich ist, dass gegebenenfalls vorhandene Bereiche zum Verzehr vor Ort geschlossen werden und keine Möglichkeiten zum Verweilen geschaffen werden. Auch im Übrigen ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Ansammlungen entstehen und die Abstands- und Maskenregelungen beachtet werden.
Die Grenze der Zulässigkeit ist überschritten, wenn das Geschehen den Charakter einer Veranstaltung im Sinne des § 10 Absatz 6 Corona-Verordnung annimmt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Kunden zum Verweilen animiert werden, oder wenn aufgrund sonstiger Anhaltspunkte (z.B. andere Aktivitäten, Attraktionen und Verweilgelegenheiten) zu erwarten ist, dass Kunden vor Ort eine Zeitspanne miteinander verbringen, die über die erforderliche Zeit für den Kauf von Speisen und Getränken hinausgeht.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner greift die sogenannte „Bundesnotbremse“. Diesbezüglich kann hier nur eine vorläufige Einschätzung erfolgen, da die Auslegung des § 28b IfSG dem Bund vorbehalten ist. Der Paragraph trifft ebenfalls keine ausdrückliche Regelung betreffend den Mitnahmeverkauf durch Vereine. Die der Landesbestimmung inhaltlich vergleichbare Regelung des Mitnahmeverkaufs für die Gastronomie in § 28b Absatz 1 Nummer 7 IfSG wird daher analog auf den Mitnahmeverkauf durch Vereine angewendet, dieser ist grundsätzlich zulässig.“