In der Corona-Verordnung haben sich Änderungen ergeben und folgende Eckpunkte sind aktuell maßgebend:
Musikunterricht in Präsenz:
Mit der geänderten Corona-VO zum 22.03.21 wird den Kunst- und Musikschulen erlaubt zu öffnen, wenn die Inzidenzzahl im jeweiligen Stadt-/Landkreis an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Ausdrücklich wies unser zuständiges Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst darauf hin, dass diese Regelung auch für unsere Musikvereine und deren Ausbildung gilt.
Deshalb können, falls diese Vorgabe erfüllt wird, folgende Unterrichtsformate ab 22.03. (weiterhin) in Präsenz angeboten werden:
- Einzelunterricht
- Zusammenkünfte aus 2 Haushalten für den Gruppenunterricht von z.B. Geschwisterkindern.
- Bei einer Inzidenzzahl von unter 35 sind max. 10 Personen aus 3 Haushalten gestattet.
Wann ist der Präsenzunterricht einzustellen?
Bei mehr als 3 Tagen Inzidenzzahl von über 100 wird jeglicher Präsenzunterricht wieder untersagt. Die meisten Landkreise in BW liegen derzeit über 100, weshalb ein Unterricht in Präsenz nicht möglich ist.
Wir bitten daher noch folgendes zu beachten:
- Bitte die Inzidenzzahlen des Kreises regelmäßig abfragen.
- Klären, ob das Gebäude, in dem unterrichtet wird, ebenfalls frei für Publikumsverkehr ist (privat kein Problem, öffentliche Räume mit dem Gemeindeordnungsamt abklären).
Kirchliche Auftritte:
- Es können acht Musiker bei musikalischen Umrahmung von kirchlichen Anlässen im Auftrag der Kirchengemeinde eingesetzt werden, wenn in Landkreisen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tages-Inzidenz unter dem Wert von 100 liegt.
- Bei einer Inzidenzzahl von über 100 reduziert sich bei kirchlichen Auftritten die Anzahl auf vier Musiker.
Bitte beachtet selbstständig das weitere Infektionsgeschehen mit den verbundenen Inzidenzwerten, da diese Regelung eine Flexibilität vorgibt. Sollte der Inzidenzwert sich zwischenzeitlich ändern, gelten Öffnungen oder Schließungen ab dem Tag der Verkündigung. Wir empfehlen aufgrund des inzwischen im Landkreis Biberach wieder zunehmenden Infektionsgeschehens mit möglichen Präsenzaktivitäten abzuwarten, bis die Werte sich wieder deutlich unter 100 gefestigt haben.
Impfberechtigung für Musiklehrkräfte:
Aktuell kann nur für hauptamtliche Lehrkräfte im schulischen Bereich eine Bescheinigung zur Impfberechtigung von Ihrer jeweiligen Dienststelle ausgestellt werden. Nähere Infos unter https://www.impfen-bw.de/#/
Für freiberufliche und ehrenamtliche Lehrkräfte ist eine Impfberechtigung aktuell noch verwehrt. Sobald uns hierzu nähere Informationen vorliegen geben wir diese umgehend weiter.