Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020

Zahlreiche Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht sind mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen reichen von der Anhebung der Übungsleiterpauschale bis zum Bürokratieabbau für Vereine. Sie treten zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Die bedeutendsten Veränderungen im Überblick:

Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

Die steuerfreien Pauschalen für Übungsleiter und ehrenamtliche Helfer werden ab 2021 deutlich angehoben. Zuletzt wurden die Pauschalen 2013 angepasst. Ab Januar 2021 steigt die Übungsleiterpauschale von 2.400 € auf 3.000 € und die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 €. Damit bleiben Vergütungen und Aufwandsentschädigungen bis zu dieser Höhe steuerfrei. Mit der Erhöhung der Pauschalen erhalten Ehrenamtliche Helfer und Funktionäre, Übungsleiter, Trainer oder Ausbilder eine deutlich höhere steuerliche Entlastung.

Anhebung Freigrenze für Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Weitere Entlastungen gibt es künftig auch, wenn gemeinnützige Vereine ihre Kasse durch zusätzliche Einnahmen aufbessern. Die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird um 10.000 € auf 45.000 € erhöht. Damit müssen Vereine Einnahmen aus Veranstaltungen erst ab dieser neuen Grenze versteuern. So bleibt mehr Geld in der Kasse, das die Vereine für dringend notwendige Investitionen oder Anschaffungen gut gebrauchen können. Neben den finanziellen Auswirkungen profitieren die Vereine auch durch die Reduzierung des Verwaltungsaufwands.

Bürokratieabbau

Weitere Regelungen tragen zum Bürokratieabbau in den Vereinen bei. Die Grenze für den vereinfachten Spendennachweis wird von 200 Euro auf 300 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag müssen keine gesonderten Spendenbescheinigungen ausgestellt werden. Der Kontoauszug reicht als Nachweis aus. Kleinere Vereine werden durch die Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro entlastet. Dadurch können uneingeschränkt Rücklagen für Projekte gebildet werden, zum Beispiel für die Anschaffung neuer Instrumente.

Folgende weitere Verbesserungen des Gemeinnützigkeitsrechts sind beschlossen worden:

  • Künftig sind Kooperationen verschiedener steuerbegünstigter Körperschaften zugunsten eines gemeinsamen steuerbegünstigten Zwecks möglich. Damit werden Holdingstrukturen im Gemeinnützigkeitsrecht etabliert.
  • Für steuerbegünstigte Körperschaften gilt ein Vertrauensschutz, wenn sie für steuerbegünstigte Zwecke gutgläubig Mittel an eine andere Körperschaft weitergeben, der die Gemeinnützigkeit im Nachhinein nicht zuerkannt bzw. aberkannt wird.
  • Die Regeln für Fördervereine zur Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Körperschaften, an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie weitere Körperschaften zu steuerbegünstigten Zwecken werden vereinheitlicht.

Biberach, 11.01.2020

Florian Kramer