In Ergänzung zur Nachricht vom 26.10.2021 möchten wir Euch mit diesem Schreiben einige Details zu den aktuell geltenden Verordnungen nachreichen.
Testpflicht für Kinder / Schüler
· Kinder ohne typische Covid-19 Symptome gelten bis einschließlich fünf Jahre oder noch nicht eingeschult als getestet.
· Schüler/innen gelten als getestet, wenn sie einen Schülerausweis oder eine entsprechende Eigenbescheinigung vorlegen für die Proben und/oder Unterricht. Diese Vorgehensweise ist in der CoronaVO §3; §4; §5, wie auch in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV – gesetzlich festgelegt.
Abstandsregelungen
· Nach rechtlicher Prüfung des Landratsamtes sind entgegen dem erst kürzlich veröffentlichten Muster-Hygienekonzept für Blasmusik und Gesang auch bei öffentlichen Veranstaltungen und Proben die Abstandsregeln der CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen einzuhalten.
· Unsere Empfehlung: Bitte sprecht, wie bereits am 02. September 2021 veröffentlicht, Euer zuständiges Ordnungsamt auf die Sachlage an, um die Gegebenheiten individuell abzustimmen. Nach unserem Kenntnisstand liegt den Gemeindeverwaltungen bereits ein neues Schreiben des Gemeindetages Baden-Württemberg zu dieser Sachlage vor.
Gremien-/ Vereinssitzungen
· Nach wie vor ist dies ohne Zugangskontrolle und ohne 3G/2G möglich. Eine Maskenpflicht besteht für Besucher.
· Die Pandemiebedingte Aussetzung der Jahreshauptversammlungen wurde zwischenzeitlich wieder bis zum 31.08.2022 verlängert. Die Vorstandsmitglieder eines Vereines bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung der Nachfolger im Amt.
Marschmusik- und kirchliche Auftritte
· Das musizieren und Singen ist unter Einhaltung von 3G bzw. 2G möglich. Ein entsprechendes Vertretungsorgan der Kirche entscheidet nach Rücksprache mit dem leitenden Pfarrer, ob die 3G- oder die 2G-Regelung angewandt wird.
· Zwischen den Musiker/-innen sind Abstände von mindestens 1,50 Meter in alle Richtungen einzuhalten. Der Abstand zwischen Dirigent/innen und den Musiker/innen muss wenigstens 2 Meter betragen.
· Die Anzahl der Teilnehmenden richtet sich nach der Größe der Empore bzw. des Aufführungsplatzes.
· Der Abstand zu den Gottesdienstbesuchern muss wenigstens 4 Meter betragen.
Warnstufe – was ändert sich zur Basisstufe
· In geschlossenen Räumen sind Proben, Veranstaltungen und Unterricht unter den 3G Vorgaben ausschließlich mit PCR-Test erlaubt (maximal 48 Stunden alt vor Beginn der Veranstaltung)
· Im Freien sind Proben und Veranstaltungen unter den bisherigen 3G Vorgaben möglich
· Alternativ kann freiwillig bereits das 2G-Optionsmodell umgesetzt werden