herzlichen Dank für das tolle Engagement und die Unterstützung in den vergangenen Wochen bei der Umsetzung der sich oft verändernden Coronavorgaben.
Nach nur wenigen Tagen haben sich bereits wieder Details für die Blasmusikszene geändert beziehungsweise konkretisiert, welche sich wie folgt zusammensetzen:
Probenbetrieb
Vor einigen Tagen sind die neuen FAQ des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst BW zur CoronaVO am 26.08. erschienen. Die Musikverbände BVBW, BDB, LMV und VdM haben sich daraufhin auf Landesebene abgestimmt um die bestehende Matrix auf die neuen Maßnahmen anzupassen.
Neben der Ausarbeitung des neuen Hygienekonzeptes welches ich Euch gerne anbei senden, wurde zusätzlich über die Social-Media Kanäle des BVBW unter anderem folgendes berichtet: „ein Probe- und Konzertbetrieb kann nun auch in beengten Innenräumen und Bühnen unter Verzicht auf bestehende Abstände stattfinden, wenn konsequent die 3G-Regeln und Hygieneregeln bei den Aktiven eingehalten wird…“.
Nach Rücksprache mit unserer Ansprechpartnerin und Justiziarin Frau Mirjam Amend im Landratsamt Biberach sind die FAQ vom 26.08.2021 des Ministeriums wie folgt zu verstehen:
- Bei der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 5 CoronaVO handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift. Daher ist sie restriktiv zu handhaben. Die Einhaltung des Mindestabstands in § 2 CoronaVO wird lediglich „empfohlen“. Wenn es nicht möglich ist, den Mindestabstand einzuhalten und die Ausübung der künstlerischen Tätigkeit das Tragen einer Maske unzumutbar oder unmöglich im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 5 CoronaVO macht, dann müssen sich alle Beteiligten bewusst sein, dass sie im Falle eines Corona-Nachweises gegebenenfalls als enge Kontaktpersonen eingestuft werden und damit in Quarantäne müssen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind.
- Eine generelle Öffnung der bekannten Abstandsregel ist aus der Vorschrift des § 2 CoronaVO nicht abzulesen. Denn nach wie vor appelliert der Gesetzgeber ausdrücklich an die Vernunft der Bürgerinnen und Bürger, sich an die bekannten AHA-L-Regeln zu halten.
- Wenn eine Ortspolizeibehörde aber die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des § 3 Abs. 2 Nr. 5 CoronaVO anders qualifiziert, wird nichts anderes übrig bleiben, als sich mit der Ortspolizeibehörde im Nachhinein auseinanderzusetzen. Die andere Möglichkeit ist, sich vorab mit der zuständigen Ortspolizeibehörde zu verständigen.
Unsere Empfehlung: Bitte sprecht bei Bedarf Euer zuständiges Ordnungsamt auf die Sachlage an, um die Gegebenheit der beengten Proberäume individuell abzustimmen. Ansonsten ist ein Probenbetrieb mit den bekannten Abständen von 1,5 Meter zu Seite und 2,0 Meter nach vorne von Stuhlmitte gemessen einzuhalten.
Quarantäneregelung im Vereinsbetrieb
- Nach wie vor gilt für den Vereinsbetrieb, dass im Falle eines Corona-Nachweises gegebenenfalls alle als enge Kontaktpersonen eingestuft werden und damit in Quarantäne müssen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind.
Eine Änderung bzw. Lockerung ist für die nächsten Wochen aus heutiger Sicht noch nicht zu erwarten.
Jahreshauptversammlung
- Die Pandemiebedingte Aussetzung der Jahreshauptversammlung ist zwischenzeitlich nicht mehr gestattet, da die bundeseinheitliche Sonderregelung von April 2020 am 31. Juli 2021 endete und nicht verlängert wurde.
- Ausstehende bzw. verschobene Jahreshauptversammlungen müssen demnach dieses Jahr durchgeführt werden!
- Unter §10 Absatz 4 der Corona-Verordnung ist ausgeführt, dass Teilnehmende an diesen Jahreshauptversammlungen von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises ausgenommen sind.
- Bitte organisiert in den kommenden Monaten die ausstehenden Jahreshauptversammlungen in passenden großen Räumlichkeiten
Weitergehende Informationen zur Corona-Verordnung könnt Ihr gerne unter folgendem Link abrufen https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Aktuelles aus der Arbeit im Kreisverband zur Corona-Pandemie
In den zurückliegenden Augustwochen führen wir auf Kreisebene mit Behörden und übergeordneten Verbänden intensive Gespräche, wie wir die geltenden Vorgaben praxisnah umsetzen können damit weitere Schäden an der Vereinskultur abgemildert werden.
Es ist geplant in Kooperation mit den oben genannten Musikverbänden auf Landesebene ein Positionspapier zu veröffentlichen, welches die Benachteiligung der Musikszene in der aktuellen Corona-Verordnung gegenüber anderen Sparten deutlich macht und eine Angleichung fordert.
Wir werden hierzu auch die kommenden Tagen bei der Eröffnung des Musikakademie in Plochingen nutzen, damit dieses Vorhaben nicht an Dynamik einbüßt – wir halten Euch hierzu gerne auf dem Laufenden.